Schottergarten-Verbot: Welche Regeln in NRW gelten

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Schottergarten Verbot in NRW

Ein Vlies oder eine Folie hindert Unkraut am Sprießen, die Kies- oder Schotterschicht sorgt für ein ordentliches Erscheinungsbild. Ein Schottergarten vor dem Haus  ist zwar bei vielen Eigentümern beliebt, aber in Nordrhein-Westfalen (NRW) verboten. Schließlich finden in ihnen weder Pflanzen noch Tiere passenden Lebensraum, durch fehlende Verdunstung heizt im Sommer die Umgebung auf und durch die verkümmerte Bodenstruktur kann Starkregen problematisch werden.

Bereits 2018 hat NRW deshalb in seiner Landesbauordnung festgelegt, dass Schottergärten unerwünscht sind. Bei dieser Regelung handelte es sich aber eher um ein Gebot, als um ein Verbot. So stand in der Landesbauordnung: „ … nicht überbaute Flächen müssen wasseraufnahmefähig gestaltet und begrünt werden.“ 2024 erfolgte nun eine begriffliche Klarstellung der Passage.

Nun ist in der Landesbauordnung zu lesen: „Schotterungen und Kunstrasen sind keine zulässige Gestaltung von nicht überbauten Flächen.“ Stellplätze, Einfahrten und Unterstände (z.B. für Mülltonnen) sind und waren von der Regelung ausgenommen. Die neue Landesbauordnung sorgt also mit einer eindeutigen Formulierung für mehr Klarheit und minimiert den Spielraum für Interpretationen. Das Verbot für Schottergärten gilt aber bereits seit geraumer Zeit und ist nicht – wie mitunter behauptet wird – neu.

Aber Achtung: Zwar gilt das Begrünungsgebot für ganz NRW, aber die Städte und Kommunen können zusätzliche Regeln aufstellen – beispielsweise über Gestaltungssatzungen und Bebauungspläne.

Was passiert, wenn ich dennoch einen Schottergarten anlege?

Grundsätzlich können die Städte und Gemeinden mittels der Bauordnungsverfügung den Rückbau Ihres Schottergartens anordnen oder ihn als Ordnungswidrigkeit ahnden und ein Ordnungsgeld verhängen. Beides ist bislang in NRW nur vereinzelt geschehen. Denn wird gegen einen Schottergarten vorgegangen, muss auch gegen alle anderen in der Stadt oder Kommune vorgegangen werden. Dies bedeutet einen hohen Aufwand für die Stadtverwaltungen. Die präzisierte Formulierung in der Landesbauordnung kann aber ein Hinweis darauf sein, dass Schottergärten künftig mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird. Verlassen Sie sich also besser nicht auf die Duldung Ihres Schottergartens.

Kann immer ein Rückbau des Schottergartens angeordnet werden?

Haben Sie Ihren Schottergarten nach dem 1. Januar 2019 oder spätestens nach dem 1. Januar 2024 angelegt, können Sie definitiv zum Rückbau verpflichtet werden. Gleiches gilt für Kunstrasenflächen. Denn durch die Regelungen in der Landesbauordnung haben Sie keinen Anspruch auf Bestandsschutz. Aber auch für Besitzer von älteren Schottergärten ist es schwierig, sich auf den Bestandsschutz zu berufen. Denn ein allgemeines Begrünungsgebot gibt es in NRW bereits seit 2000.
Übrigens: Stellen Sie einzelne Pflanzen in Töpfen auf Ihre Schotterfläche, gilt diese dadurch nicht als begrünt.

Welche Nachteile haben Schottergärten?

Die grundlegenden Nachteile von Schottergärten liegen auf der Hand: Sie bieten keinen Lebensraum für Pflanzen und Tiere und tragen dazu bei, dass sich Wohngebiete im Sommer stark aufheizen. Aber auch der Wasserabfluss ist problematisch. Denn in Schottergärten versickert Regen nur schlecht und immer mehr Regenwasser fließt in die Kanalisation. In der Folge kommt es bei Starkregen zu Überschwemmungen und Keller laufen voll. Nimmt Ihr Gebäude dadurch Schaden, kann es sein, dass Ihre Gebäudeversicherung die Schäden nicht übernimmt. Schließlich sind Sie verpflichtet, unbebaute Flächen wasseraufnahmefähig zu gestalten. Löst Ihr Schottergarten eine Überschwemmung aus, können Sie sogar für die Schäden Dritter haftbar gemacht werden.

 

Foto: stock.adobe.com – Sonja Birkelbach