Rutschgefahr vor der Haustür: Wer haftet bei Schnee und Eis?
Die Luft wird kühler, die Tage kürzer und nachts fällt der erste Schnee. Doch so idyllisch der Schnee erscheint – glatte Gehwege und vereiste Straßen können schnell zu gefährlichen Situationen führen. Hier kommt dann die sogenannte Schneeräumpflicht ins Spiel. Doch wen betrifft sie genau und was muss beachtet werden?
Das steckt hinter der Schneeräumpflicht
Die Schneeräumpflicht leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht (§ 836 BGB) ab. Laut dieser, haben Eigentümer die Pflicht ihr eigenes Grundstück für alle Verkehrsteilnehmer zu sichern. Dazu gehört auch die Beseitigung von Schnee und Eis.
Einige Kommunen legen zusätzlich fest, wann und wie zu streuen ist. Achten Sie darauf, nur zugelassene Streumittel zu verwenden, da manche Salze chemische Stoffe enthalten, die das Trinkwasser belasten können. Was bei Ihnen erlaubt oder verboten ist sollten Sie in ihrer Kommune erfragen.
Für wen gilt die Schneeräumpflicht?
Eigentümer
Grundsätzlich sind Eigentümer dazu verpflichtet die Verkehrssicherheit rund um ihr Grundstück zu gewährleisten. Das heißt, sie müssen jederzeit sicherstellen, dass die Gehwege sowie Zufahrten sicher sind.
Eigentümer einer Kapitalanlage
Sind Sie Eigentümer einer Kapitalanlage, können Sie Ihren Mieter beauftragen zu räumen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Winterdienst im Mietvertrag festgehalten wird. Kommt es allerdings zu Unfällen, haften Sie weiterhin. Zudem besitzen Sie eine Kontrollpflicht: Eigentümer müssen immer kontrollieren, ob der Schnee wirklich geräumt wurde – selbst wenn der Mieter dafür einen Dienstleister engagiert.
Mieter
Als Mieter sind sie dazu verpflichtet, den Schnee zwischen sieben und zwanzig Uhr wegzuräumen sowie zu streuen, um die Gehwege zu sichern. Normalerweise reicht es, dies einmal am Tag zu erledigen. Sollte es vermehrt zum Schneefall kommen, muss der neu gefallene Schnee ebenfalls beseitigt werden.
Wohneigentümergemeinschaft
Eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) besteht aus allen Eigentümern innerhalb einer Wohnanlage. In diesem Fall kümmert sich meist die Hausverwaltung um den Winterdienst. Dies kann sowohl ein Gemeinschaftsmitglied, als auch ein externer Verwalter sein.
Die Hausverwaltung kann schließlich einen Dienstleister beauftragen oder einen Räumungsplan für die Mieter festlegen. Dieser definiert wer zu welchen Zeiten räumt. Achtung: auch hier gilt die Kontrollpflicht – Kommt es zu einem Unfall, haften die Eigentümer weiterhin.
Wohin mit dem Schnee?
Die Gehwege benötigen für gewöhnlich eine Breite von eins bis 1,5 Metern, damit jeder Passant sicher darüber laufen kann. Den Schnee dürfen Sie allerdings nicht auf der Fahrbahn entsorgen – Ideal ist es, den Schnee auf Ihrem Grundstück zu lagern. Sollten Sie den Platz auch da benötigen, ist es möglich diesen am Rand zu platzieren. Vorausgesetzt der Weg bietet ausreichend Platz.
Was passiert bei einem Unfall?
Wenn ein Passant auf vereisten Wegen stürzt, müssen Sie mit Bußgeldern und Schadensersatz rechnen. Haben Sie nachweislich den Winterdienst versäumt, verhängt die Kommune ein Bußgeld, und Sie haften zusätzlich gegenüber dem Geschädigten. Die Höhe des Bußgeldes hängt von Ihrem Bundesland oder Ihrer Kommune ab. Hat jedoch ein beauftragter Dienstleister die Räumung versäumt, können Sie von diesem Schadensersatz fordern.
Fazit
Um einen möglichst sorgenfreien Winter zu verbringen und die Weihnachtszeit zu genießen, empfehlen wir Ihnen, den Schnee sorgfältig zu räumen. Kontrollieren Sie die Flächen ständig – egal, ob Sie selbst räumen oder andere beauftragen. So vermeiden Sie Unfälle und rechtliche Probleme im Winter.
Foto: stock.adobe.com – primestockphotograpy

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