Schnee räumen und Laub fegen : Wann Sie die Gehwege freihalten müssen
Schnee räumen und Laub fegen sind lästige, aber auch wichtige Aufgaben – denn wenn ein Passant auf oder vor Ihrem Grundstück ausrutscht und sich verletzt, kann es teuer für Sie werden. Wir haben nachfolgend zusammengefasst, wann und in welchem Umfang die Anwohner in Dormagen, Langenfeld und Neuss das Laub zusammenfegen und den Schnee räumen müssen.
Schnee räumen auf Ihrem Privatgrundstück
Eigentümer können auf ihren Grundstücken (nicht immer) machen, was sie wollen. Durch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht müssen Sie in Herbst und Winter alle nötigen Wege gefahrenlos zugänglich machen. Betroffen sind Bereiche, die Teil des öffentlichen Verkehrs sind. Dazu zählt der Zugangsweg zu Haus und Briefkasten.
Ist Ihre Immobilie vermietet, müssen beispielsweise auch die Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen oder Garagenvorplatz frei sein.
Ob Sie den Winterdienst auf Mieter übertragen können, erfahren Sie weiter hinten in diesem Beitrag.
Schnee räumen auf öffentlichen Gehwegen
Nicht nur auf Ihrem Grundstück sind Sie zum Laub kehren und Schnee schaufeln verpflichtet. Grenzt ein öffentlicher Gehweg an Ihr Grundstück, müssen Sie meistens auch diesen von Laub, Schnee und Eis befreien.
Theoretisch sind Städte und Gemeinden für die Sicherheit auf Straßen und Wegen verantwortlich.
Meistens kümmern sie sich aber lediglich um die Fahrbahnen und übertragen die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger. So auch in Dormagen, Neuss und Langenfeld.
Grundsätzlich müssen Sie in diesen drei Städten werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr die an Ihr Grundstück grenzenden Gehwege möglichst schnee- und eisfrei halten. Dabei reicht es nicht, um beziehungsweise 9 Uhr mit dem Räumen zu beginnen – der Gehweg muss zu dieser Zeit bereits geräumt sein.
Übrigens: Sie sind auch dann zum Winterdienst verpflichtet, wenn Ihr Grundstück nur indirekt an einen öffentlichen Gehweg grenzt und beides beispielsweise durch einen Rasenstreifen, eine Böschung oder eine Stützmauer voneinander getrennt wird.
In welcher Breite Sie den Gehweg räumen müssen, ist unterschiedlich. Dormagen fordert einen Meter, Neuss 1,25 Meter und Langenfeld 1,5 Meter. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Straßenrand geräumt werden. Ebenso müssen an das Grundstück grenzende Haltestellen so geräumt werden, dass ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Laut den Satzungen müssen Sie unmittelbar nach dem Ende des Schneefalls oder dem Entstehen der Glätte räumen oder streuen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, BGH, Az. VIZR 49/83) sind Sie aber bei länger anhaltendem Schneefall verpflichtet, in angemessenen zeitlichen Abständen zu räumen.
Welche Streumittel sind beim Schnee räumen und bei Glätte erlaubt?
In der Stadt Neuss sind als Streumittel nur abstumpfende Stoffe wie Sand oder Granulat erlaubt. Salz oder andere auftauende Stoffe dürfen Sie nur in Ausnahmesituationen wie zum Beispiel bei Eisregen oder an gefährlichen Gehwegstellen (u.a. Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken) nutzen, wenn Sie die Verkehrssicherheit mit abstumpfenden Stoffen nicht gewährleisten können.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen grundsätzlich nicht mit auftauenden Stoffen gestreut werden. Außerdem darf Schnee, der solche Stoffe enthält, nicht auf Grünstreifen gelagert werden.
Ähnliche Regeln gelten in der Stadt Langenfeld. Auch hier sollen die Gehwege vorrangig mit abstumpfenden und nur hilfsweise mit auftauenden Mitteln gestreut werden. Die Vorschriften in Zusammenhang mit Grünflächen entsprechen denen der Stadt Neuss.
In der Stadt Dormagen darf grundsätzlich auch mit auftauenden Stoffen gestreut werden. Jedoch nicht, wenn der Gehweg an eine Grünfläche grenzt oder von Bäumen gesäumt ist. Auch salzhaltiger Schnee darf dort dann nicht gelagert werden.
Wohin mit dem Schnee beim Räumen?
Den Schnee dürfen Sie auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs lagern. Sollte hier kein Platz sein, können Sie ihn am Fahrbahnrand lagern – und zwar so, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten müssen schnee- und eisfrei bleiben. Neben Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Einmündungen darf die Sicht von Verkehrsteilnehmern nicht durch zu hohe Schneehaufen gemindert werden. Schnee von Ihrem Grundstück dürfen Sie nicht auf Gehwege oder Straßen schaufeln.
Mieter oder Dienstleister mit der Räumpflicht beauftragen
Als Eigentümer können Sie Ihre Mieter oder externer Dienstleister mit der Räumpflicht beauftragen. Sowohl für Laub als auch bei Schnee und Eis. Bei Ihren Mietern greift dies aber nur, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. Aber auch dann müssen Sie das Thema im Auge behalten. Denn Sie sind zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet. Lassen Sie diese aus, haften Sie gemeinsam mit Ihren Mietern. Auch externe Dienstleister sollten Sie in gewissem Umfang kontrollieren, um im Schadensfall nicht belangt werden zu können.
Wie oft muss ich Laub fegen?
Für Herbstlaub auf den Gehwegen und den Bereichen Ihres Grundstücks, die Teil des öffentlichen Verkehrs sind, gibt es weniger genaue Regeln. Grundsätzlich sollten Sie aber immer nachweisen können, dass Sie regelmäßig gekehrt haben.
Laut den meisten Satzungen von Städten und Gemeinden müssen Sie Verunreinigungen, die den Verkehr gefährden können, unverzüglich beseitigen.
Verschiedene Gerichtsurteile zum Thema können Sie hier nachlesen.
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