Kann ein Immobilienverkauf Ihre Witwenrente schmälern?
Beziehen Sie als Witwe oder Witwer Einkommen, so wird dieses unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Neben Arbeitseinkünften oder beispielsweise Arbeitslosengeld werden dabei auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Immobilien veranschlagt.
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks bleibt jedoch steuerfrei, wenn Sie selbst mindestens im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorherigen Kalenderjahren darin gewohnt haben. Wer also lediglich einmalig sein eigenes „Häuschen“ veräußert, braucht grundsätzlich keine Einbußen bei der Hinterbliebenenrente zu befürchten.
Ist das aber nicht der Fall und Sie verkaufen die Immobilie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist, d. h. innerhalb von zehn Jahren nachdem Sie sie erworben haben, kann der Gewinn aus dem Immobilienverkauf steuerpflichtig sein. Und zwar dann, wenn für Sie die neue Rechtslage bei der Witwenrente gilt: Darunter fallen alle diejenigen Hinterbliebenen, die entweder nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder – bei einer Eheschließung vor diesem Datum – wenn Sie und ihr verstorbener Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.