Energetische Sanierung von der Steuer absetzen: neue Formulare

Lassen Sie Ihre selbstgenutzte Immobilie von einem Fachunternehmen energetisch sanieren, können Sie mitunter bis zu 20 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Das Fachunternehmen muss Ihnen hierfür Bescheinigungen ausstellen – die entsprechenden Formulare wurden nun geändert.

Die steuerliche Förderung ist im § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Bescheinigungen durch das Fachunternehmen benötigt das Finanzamt als Nachweis dafür, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Bescheinigungen müssen Sie gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Formulare zur Verfügung. Die aktuellen Formulare wurden 2024 unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt.

Hier gibt es die Musterbescheinigungen zum Download.

Steuerbonus für energetische Sanierung

Die Kosten für die energetische Sanierung Ihres selbstgenutzten Wohneigentums können Sie von der Steuer absetzen, wenn Sie keine staatlichen Förderungen durch die KfW-Bank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beansprucht haben.

Innerhalb von drei Jahren können Sie dann 20 Prozent der Investitionen beim Finanzamt geltend machen: In den ersten beiden Jahren jeweils sieben Prozent und maximal 14.000 Euro, im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro. Den höchsten Spareffekt haben Sie also bei Investitionskosten in Höhe von 200.000 Euro.

Vorbereitende Maßnahmen ebenfalls abzugsfähig

Haben Sie die Arbeiten durch ein Fachunternehmen erledigen lassen, aber das Material selbst besorgt, können Sie auch diese Kosten als sogenannte Umfeldmaßnahme geltend machen. Unter Umfeldmaßnahmen fallen Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme nötig sind.

Für diese Maßnahmen gilt die Steuerermäßigung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen, die von den Programmen der Gebäudeförderung als förderwürdig eingestuft sind. Seit Anfang 2024 ist das die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude. Außerdem müssen die Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen worden sein.

Nicht mehr gefördert werden seit dem 1. Januar 2023 gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechniken und Gas-Hybridheizungen. Diese erfüllen die technischen Mindestanforderungen gemäß der „Energetische Sanierungsmaßnahmen – Verordnung – EsanMV“ nicht, die aus dem Klimaschutzprogramm der Großen Koalition resultierte.

Steuerliche Berücksichtigung ist nachrangig

Die steuerliche Berücksichtigung von Investitionskosten für die energetische Sanierung ist nachrangig. Das bedeutet: Sind die Kosten auch an anderer Stelle abzugsfähig – beispielsweise als Werbungskosten – hat das Vorrang. Die Investitionskosten dürfen nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen.

 

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