CO2-Abgabe: Wie werden die Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

Geteilte Co2-Abgabe

Seit Anfang 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl teilen – je weniger energieeffizient ein Gebäude ist, desto teurer wird es für Vermieter. Erfahren Sie im Folgenden, was das Gesetz genau vorschreibt, wie das Stufenmodell aussieht und welche Ausnahmen es gibt.

Was schreibt das Gesetz vor und was ändert sich dadurch?

Laut dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten müssen sich Mieter und Vermieter die CO2-Abgabe teilen. Der jeweilige Kostenanteil wird anhand eines Zehnstufenmodells berechnet. Grundsätzlich gilt: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters. Das Gesetz verfolgt zwei Grundgedanken. Einerseits soll es Mieter von der bisherigen alleinigen Zahlung der CO2-Abgabe entlasten. Andererseits soll es Vermieter dazu motivieren, Sanierungsmaßnahmen an ihren Gebäuden vorzunehmen. Für Vermieter birgt das Gesetz allerdings eine größere finanzielle Belastung und möglicherweise eine aufwendigere Heizkostenabrechnung.

Wieso wurde das Gesetz eingeführt?

Grund für die Einführung des Gesetzes ist die bisherige Rechtslage für das Zahlen der Heizkosten. Bis Ende 2022 mussten Mieter zusätzliche Abgaben für Öl und Gas zahlen. Zusätzlich steigen die Energiekosten durch die Energiekrise erheblich und auch die Klimapolitik legt ihren Schwerpunkt darauf, dass eigene Heizverhalten zu optimieren. Um in Zukunft energieeffizienter und auch kostengünstiger heizen zu können, sind demnach energetische Sanierungsmaßnahmen ausschlaggebend. Maßnahmen, wie Dämmen oder ein Fenstertausch, können allerdings nur vom Vermieter autorisiert werden. Eine gute energetische Bauweise ist also entscheidend für die Energiekosten, die ein Mieter zu tragen hat. Um die Mieter in energetisch schlechten Gebäuden zu entlasten, sollen jetzt auch die Vermieter ihren Anteil zahlen.

Stufenmodell: Wer muss wie viel zahlen?

Der Anteil von Mieter und Vermieter wird anhand eines Zehnstufenmodells dargestellt. Dabei wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter nach dem jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz, ab einem CO2-Austoß von über 52 Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr aufweisen, übernehmen die Vermieter 95 Prozent der Kosten. Entspricht das Gebäude hingegen mindestens einem sehr effizienten Standard und verbraucht weniger als 12 kg CO2 pro m² pro Jahr, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Der Grenzwert von Stufe 1 liegt bei einem Gebäude, das den Standard EH55 erreicht.

Das Stufenmodell im Detail:

  1. < 12 kg Co2/m²/a: 0% Vermieter 100% Mieter
  2. 12-<17 kg Co2/m²/a: 10% Vermieter 90% Mieter
  3. 17-<22 kg Co2/m²/a: 20% Vermieter 80% Mieter
  4. 22-<27 kg Co2/m²/a: 30% Vermieter 70% Mieter
  5. 27-<32 kg Co2/m²/a: 40% Vermieter 60% Mieter
  6. 32-<37 kg Co2/m²/a: 50% Vermieter 50% Mieter
  7. 37-<42 kg Co2/m²/a: 60% Vermieter 40% Mieter
  8. 42-<47 kg Co2/m²/a: 70% Vermieter 30% Mieter
  9. 47-<52 kg Co2/m²/a: 80% Vermieter 20% Mieter
  10. >=52 kg Co2/m²/a: 95% Vermieter 5% Mieter

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden. Auch alle Haushalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an Fernwärme angeschlossen sind, müssen sich an das Stufenmodell halten.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine sogenannte Evaluierungsklausel. Diese sorgt für eine Evaluierung und Prüfung, ob zwischenzeitlich – aufgrund der Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich wäre.

Welche Ausnahmen gibt es?

Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine Pauschalregelung. Hierbei werden die Kosten jeweils zu 50 Prozent aufgeteilt. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz den Bund dazu, bis Ende 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude zu erarbeiten. Des Weiteren sind in Fällen, in denen der Anreiz des Kohlendioxidpreises auf Vermieterseite nicht oder nur begrenzt wirken kann, finanzielle Erleichterungen geplant. Darunter zählen beispielswiese denkmalgeschütze Gebäude oder Gebäude die in Milieuschutzgebieten liegen, da diese sich an strikte Vorgaben zur Veränderung des Erscheinungsbildes halten müssen.

CO2-Kosten im Wandel: Was hat sich noch geändert?

Nach Einführung der nationalen CO2-Bepreisung 2021 betrug der Preis für eine Tonne 25 Euro, 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne. Dieses Jahr wurde die Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben. Eine Erhöhung erfolgt demnach erst ab 2024. Das Streichen dieser Erhöhung soll Bürgern sowie Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten entlasten. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von neunzehn auf sieben Prozent gesenkt.

 

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